Organisation und Kontakt
Der Paragraph 110 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein regelt die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr durch die untere Küstenschutzbehörde und die unteren Wasserbehörden (§110 LWG).
Untere Wasserbehörden sind die Landräte der Kreise und Bürgermeister der kreisfreien Städte.
Untere Küstenschutzbehörde ist der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, welcher u.a. für die Abwehr von Sturmfluten zuständig ist.
Im Katastrophenfall obliegt die Abwehr den unteren Katastrophenschutzbehörden bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten, sofern nicht mehrere Kreise betroffen sind. Ist letzteres der Fall ist das Amt für Katastrophenschutz im Innenministerium zuständig. Die Zuständigkeiten der Katastrophenschutzbehörden sind im Landeskatastrophenschutzgesetz geregelt.