Untere Katastrophenschutzbehörden

Im Katastrophenfall obliegt die Abwehr den unteren Katastrophenschutzbehörden bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten, sofern nicht mehrere Kreise betroffen sind. Ist letzteres der Fall ist das Amt für Katastrophenschutz im Innenministerium zuständig. Die Zuständigkeiten der Katastrophenschutzbehörden sind im Landeskatastrophenschutzgesetz geregelt.



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