Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKN)
Der Paragraph 110 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein regelt die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr durch die untere Küstenschutzbehörde und die unteren Wasserbehörden (§110 LWG).